Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 58 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten
Stand: 01.04.2024
Wird zitiert von 51
Nach Gewicht
- BVerfG, 11.06.2003 – 1 BvR 190/00
- BSG, 29.11.2006 – B 12 RJ 4/05 RZitiert von 20
- BVerfG, 12.12.2002 – 1 BvR 2700/95
- BSG, 05.05.2010 – B 12 KR 14/09 R(Pflegeversicherung - Pflicht eines kinderlosen Beschäftigten in einer Behindertenwerkstatt zur Tragung des Beitragszuschlags für Kinderlose nach § 55 Abs 3 S 1 SGB 11 - Verfassungsmäßigkeit)Zitiert von 5
- BVerfG, 07.04.2022 – 1 BvL 3/18, 1 BvR 717/16, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 2824/17Erziehungsaufwand im Beitragsrecht der SozialversicherungZitiert von 61
- BVerfG, 03.04.2001 – 1 BvR 1629/94Soziale Pflegeversicherung: Unvereinbarkeit der gleichen Beitragsbelastung von Mitgliedern mit und ohne Kinder mit dem Grundgesetz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 97
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 14.08.2025 – 18 SLa 968/24
- VGH Baden-Württemberg, 20.02.2024 – 1 S 484/23Zitiert von 3
- LSG NRW, 25.10.2023 – L 8 BA 194/21Zitiert von 6
51 Entscheidungen zu § 58 SGB XI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 SGB XI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/58#abs-1 (1) Die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 12 versicherungspflichtig Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Soweit für Beschäftigte Beiträge für Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld zu zahlen sind, trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein. Den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Absatz 3 Satz 1 tragen die Beschäftigten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/58#abs-2 (2) Zum Ausgleich der mit den Arbeitgeberbeiträgen verbundenen Belastungen der Wirtschaft werden die Länder einen gesetzlichen landesweiten Feiertag, der stets auf einen Werktag fällt, aufheben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/58#abs-3 (3) Die in Absatz 1 genannten Beschäftigten tragen die Beiträge in Höhe von 1 vom Hundert allein, wenn der Beschäftigungsort in einem Land liegt, in dem die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage nicht um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist. In Fällen des § 55 Absatz 1 Satz 3 werden die Beiträge in Höhe von 0,5 vom Hundert allein getragen. Im Übrigen findet Absatz 1 Anwendung, soweit es sich nicht um eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches handelt, für die Absatz 5 Satz 2 Anwendung findet. Die Beiträge der Beschäftigten erhöhen sich nicht, wenn Länder im Jahr 2017 den Reformationstag einmalig zu einem gesetzlichen Feiertag erheben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/58#abs-4 (4) Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das gesamte Kalenderjahr. Handelt es sich um einen Feiertag, der im laufenden Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung über die Streichung liegt, wirkt die Aufhebung erst im folgenden Kalenderjahr.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/58#abs-5 (5) § 249 Absatz 3 und 4 des Fünften Buches gilt mit der Maßgabe, dass statt des allgemeinen und ermäßigten Beitragssatzes der Krankenkasse und des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes der Beitragssatz der Pflegeversicherung und bei den in Absatz 3 Satz 1 genannten Beschäftigten für die Berechnung des Beitragsanteils des Arbeitgebers ein Beitragssatz in Höhe des um einen Prozentpunkt verminderten Beitragssatzes der Pflegeversicherung Anwendung findet.